Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:

1.1. Der Verein führt den Namen:

Privilegierte Schützengesellschaft Altaussee

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in A- 8992 Altaussee.

1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Steirische Salzkammergut,

       somit auf das Bundesland Steiermark.

1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

2. Zweck des Vereins:

Der Verein dient rein sportlichen Interessen und der Erhaltung alten Brauchtums.

Jede politische Tätigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3. Erreichung des Zweckes:

 Dieser wird durch Abhaltung fallweiser Schießübungen (Vereins- und

 Verbandsschießen) und geselliger Veranstaltungen zur Erhaltung alten

 Brauchtums erreicht.

 

4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Art der Aufbringung der Mittel:

 Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen

 und materiellen Mitteln erreicht werden.

 

4.1. Ideelle Mittel:

Vorträge

Versammlungen

Abhaltung von Kursen

Diskussionsabende

Knüpfung und Aufrechterhaltung von Beziehungen zu landes- und bundesweit tätigen Organisationen und Instituten, die ähnliche Ziele verfolgen.

 

4.2. Materielle Mittel:

Beitrittsgebühr

Mitgliedsbeiträge

Erträgnisse aus Festen und Veranstaltungen

Spenden

Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

5. Erlaubte Waffen:

Erlaubt sind nur reine Sportwaffen wie: Kleinkalibergewehre (22 long rifle), Tiroler Scheibenstutzen (8,15 x 46) für Bleigeschosse. Geschossen wird auf eine Entfernung

von 50 m bzw. 123 m.

 

6. Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder gliedern sich in:

6.1 ordentliche Mitglieder:

ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an den Schießen aktiv

beteiligen, das 16.Lebensjahr erreicht haben und den in der

Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag einzahlen:

6.2. unterstützende Mitglieder, das sind die, die die Zwecke des Vereines durch regelmäßige Beiträge und Spenden fördern.

6.3. Ehrenmitglieder, das sind solche, die von der Mitgliederversammlung für ihre Verdienste um den Verein zu solchen ernannt werden.

 

7. Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

Ein Ansuchen um Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich an das

Leitungsorgan (Vorstand) zu richten.

Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitglieder entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) mit einfacher Mehrheit  endgültig.

Die Aufnahme kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans (Vorstand) durch die Mitgliederversammlung.

Vor dem Einladungsbescheid der Vereinsbehörde erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Gründer. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

 

8. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und Ausschluß.

8.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich angezeigt werden.

8.2. Die Streichung eines Mitglieds kann das Leitungsorgan vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger qualifizierter Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.

8.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan (Vorstand) wegen grober Verletzung der Statuten, Schädigung der Vereinsinteressen sowie wegen unehrenhaften oder staatsfeindlichen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung  binnen 14 Tagen zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 8.3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Leitungsorgans (Vorstand) beschlossen werden.

 

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und haben das Recht auf Einsicht in die Geschäftsführung sowie Einbringung schriftlicher oder mündlicher Vorschläge.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

 

10. Vereinsorgane:

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, das

Leitungsorgan (Vorstand), die Rechnungsprüfer und die Streitschlichtung.

 

11. Mitgliederversammlung:

11.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei  Monate bis längstens 31.03. jeden Kalenderjahres statt.

11.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Leitungsorganes (Vorstand), der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder stattzufinden.

 Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.

11.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand).

11.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich einzureichen.

11.5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.

11.6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 9 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig.

Ist die Mitgliederversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

11.7. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.8. Den Vorsitz führt der Oberschützenmeister, bei Verhinderung der älteste

anwesende Schützenmeister.

11.9. Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche einer Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse zulassen.

 

12. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung:

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des

    Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer;

  b) Beschlußfassung über den Voranschlag

  c) Wahl, Bestellung, Enthebung der Mitglieder des Leitungs-

    organes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer und Genehmigung von

    Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorganes und

    Rechnungsprüfern mit dem Verein.

  d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

  e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der

     Mitgliedschaft

 g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige

     Auflösung des Vereines

 h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen.

 

13. Leitungsorgan (Vorstand):

13.1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus maximal 12 Mitgliedern, und zwar aus dem Oberschützenmeister und seinen Stellvertretern (maximal sieben Schützenmeister), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter  und dem Kassier und seinem Stellvertreter.

13.2. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans (Vorstand) beträgt vier Jahre.

 Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorgans  (Vorstand).

 Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

13.3. Das Leitungsorgan (Vorstand), der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat das Recht bei Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle an anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.

13.4. Fällt das Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig, oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

13.5. Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Oberschützenmeister, in dessen Verhinderung vom ältesten Schützenmeister schriftlich oder mündlich einberufen.

13.6. Das Leitungsorgan (Vorstand) faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

13.7. Den Vorsitz führt der Oberschützenmeister, bei Verhinderung der älteste anwesende Schützenmeister.

13.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion

  eines Leitungsorganmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan

(Vorstand) oder einzelne Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand) von ihrer Funktion entheben.

13.9. Die Leitungsorganmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt

erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand) im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans (Vorstand) an die Mitgliederversammlung zu richten.

Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

13.10. Das Leitungsorgan (Vorstand) zeichnet für den Verein durch die Einzelunterschrift des Oberschützenmeisters.

13.11. Das Leitungsorgan (Vorstand) kann seine Beschlüsse auch schriftlich auf dem Zirkularweg fassen.

13.12. Dem Leitungsorgan steht ein Beirat mit maximal vier Personen beratend zur Verfügung. Dieser ist zu den Sitzungen des Leitungsorganes beratend ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.

13.13. Der Beirat wird gemeinsam mit dem Leitungsorgan für die Periode von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

14. Aufgabenkreis des Leitungsorganes (Vorstand)

14.1 Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinem Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Aktivitäten:

  a) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, daß die Finanzlage

      des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat

      ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungs-

      wesen einzurichten und insbesondere für die laufende Aufzeichnung

      der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das   
      Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf

      Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht

      zu erstellen.

  b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und

      außerordentlichen Mitgliederversammlung

  c) Verwaltung des Vereinsvermögens

  d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern

  e) Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines

  f)  Beschluß der Geschäftsordnung

  g) Berechtigung aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und

      diesen die Erledigung von bestimmten Angelegenheiten zu übertragen.

      Er kann die Beiziehung von außenstehenden Personen beschließen.

 

15. Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorganmitglieder:

15.1. Der Oberschützenmeister vertritt den Verein  nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Oberschützenmeisters. In Geldangelegenheiten des Oberschützenmeisters und des Kassiers.

15.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Oberschützenmeister führt den Vorsitz in der

    Mitgliederversammlung und im Vorstand.

    Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die

    in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des

    Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig

    Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen

    Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b) Die Stellvertreter des Oberschützenmeisters, des Schriftführers und

    des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der

    Oberschützenmeister, der Schriftführer oder der Kassier verhindert

    sind und diese im Leitungsorgan (Vorstand) aufscheinen.

    Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

16. Die Rechnungsprüfer:

16.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung

für die Funktionsperiode des Leitungsorgans (Vorstand) gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Es darf zwölf Monate nicht überschreiten.

16.2. Dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen.

Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insich-Geschäfte ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) zu berichten.

16.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen 13.2., 13.8,13.9, 13.10. sinngemäß.

 

17. Streitschlichtung:

17.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Vereinsschlichtungseinrichtung.

17.2. Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen

dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.

Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein 5.ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung.  Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

17.3. Die Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

18. Auflösung des Vereins:

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der in diesen Statuten festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die freiwillige Auflösung ist von dem letzten Oberschützenmeister gemäß § 26 des Vereinsgesetzes in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

18.1. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand wohltätigen Zwecken zuzuführen.

Welcher Organisation in diesem Fall das Vereinsvermögen übergeben werden soll, ist mit 2/3-Mehrheit im Leitungsorgan (Vorstand) zu beschließen.

 

 

Anhang. Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

 

Altaussee,  29. Mai 2015

 

Und das Herz mir lacht, wenn der Böller kracht

und der Zieler seine Komplimente macht!

seit 27.11.15